+++ Aktuell: Die im Januar 2011 von der MPLC Filmlizenzierung GmbH angebotenen Schirmlizenzmodelle mit jährlich fälligen Tarifen beziehen sich nur auf bestimmte, für die private Verwendung beschaffte Medien (d. h. nur die von Vertragspartnern von MPLC stammenden Filme, also bei weitem nicht alle Spielfilme, die man privat aktuell kaufen kann). Auch liegt dem Angebot die Auffassung zugrunde, Filmvorführungen im Unterricht seien juristisch gesehen öffentlich.
Sofern an der Schule aus dem Kreismedienzentrum entliehene (und mit V+Ö-Rechten ausgestattete) Medien im Unterricht verwendet werden, sind die Lizenzgebühren für entsprechende Vorführrechte bereits durch uns abgegolten. Nutzen Sie daher das kostenlose Angebot Ihres Medienzentrums. +++
Spielfilme, die in Videotheken und Kaufhäusern erhältlich sind, dürfen prinzipiell nur für private Zwecke genutzt werden, also beispielsweise im Wohnzimmer mit Freunden und Bekannten im kleinen Kreis. Unterricht wird dagegen von der Film- und Verwertungsindustrie als nicht-privat und daher im juristischen Sinn als öffentlich angesehen.
Die Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung in Esslingen vertritt auf ihrem
Lehrerfortbildungsserver allerdings ebenso wie das Kultusministerium Baden-Württemberg eine gegenteilige Auffassung: Hier wird die Vorführung privater Filme im Klassenverband im Rahmen des als nicht-öffentlich aufgefassten Schulunterrichts als unproblematisch angesehen. (Dies gilt für Filme 2 Jahre nach dem Kinostart.)
Auch der Deutsche Landkreistag (DLT) vertritt diesen Standpunkt und die Einschätzung, dass der Abschluss entsprechender Lizenzvereinbarungen (wie die genannte Schirmlizenz) in der Regel nicht erforderlich sei (Rundschreiben des Landkreistags Baden-Württemberg Nr. 162/2011 vom 17.02.2011). Ähnlich äußert sich auch das Kultusministerium (März 2011).
Der Unterschied zwischen beiden Auffassungen ist m. E. juristisch nicht abschließend geklärt.
Welche rechtlich sicheren Möglichkeiten hat jemand, der in der Bildungs- und Jugendarbeit tätig ist, Spielfilme vorzuführen?
Generell ist zu sagen, dass aktuelle Spielfilme bis 2 Jahre nach Kinostart durch die Kinos verwertet werden und man i. d. R. keine Möglichkeit hat, diese öffentlich oder auch im Unterricht vorzuführen. Nach diesem Zeitraum sind Sie auf der sicheren Seite, wenn Sie das Angebot der Medienzentren nutzen:
1. Viele Spielfilme (und alle Sachmedien für die Bildungsarbeit) im Verleih des Kreismedienzentrums Heilbronn sind mit sog. V+Ö-Rechten ausgestattet, d. h. sie dürfen von uns verliehen und von Ihnen nicht-gewerblich öffentlich vorgeführt werden, also z. B. in der Lerngruppe oder im Unterricht. Bitte recherchieren Sie in unserem
Medien-Katalog und fragen bei uns für den Einzelfall nach, ob wir den entsprechenden Spielfilm mit V+Ö-Recht im Verleih haben.
2. Alle Spielfilme im Landesarchiv, das am Standort Stuttgart des Landesmedienzentrums Baden-Württemberg angesiedelt ist, haben V+Ö-Rechte. Wählen Sie im Medien-Katalog unter dem Standort
Landesarchiv-LMZ aus mehr als 600 Werken aus und wickeln Sie den Leihvorgang über uns (für Sie kostenfrei) ab.
Download:
Liste der Spiel- und Dokumentarfilm-DVDs im Landesarchiv mit V+Ö-Rechten (Stand 7.2.2011)
Kostenpflichtige Vorführung von Spielfilmen:
a) Mei der MPLC GmbH können Sie eine Lizenz für eine einmalige, nicht-gewerbliche öffentliche Vorführung erhalten, eine sog. MPLC "Single-Event"-Lizenz. Ob dies für den gewünschten Film möglich ist, müssen Sie direkt bei bei
MPLC erfragen. Hinweis: Eventuelle GEMA-Gebühren für die Musikrechte sind damit allerdings noch nicht abgegolten.
b) Für die tägliche Unterrichtspraxis ist das beschriebene Verfahren nicht praktikabel. Die MPLC GmbH bietet daher Schulen direkt eine Schirmlizenz an, die pro Jahr schülerzahlabhängig bis zu mehrere hundert Euro kostet und die Vorführung privater Medien, die auf der MPLC-Liste stehen, lizenzrechtlich abdecken soll. Es spielt bei diesem Lizenzmodell keine Rolle, woher der Datenträger stammt. - Erfasst sind allerdings nicht alle erhältlichen Spielfilme; für aktuelle Filme aus der Videothek oder dem Privatbestand einer Lehrkraft wird diese Schirmlizenz also aus o. g. Gründen in vielen Fällen nicht greifen. Notwendig für Vorführungen im Unterricht ist diese Lizenzform auch nur, wenn dieser als im juristischen Sinne öffentlich aufgefasst würde.
Für alle Vorführungen gilt, dass die Veranstaltung nicht öffentlich beworben werden darf und kein Eintritt verlangt werden darf.
Für den Fall, dass Sie eine Vorführung aktueller Titel planen, dürfte sich die Kooperation mit einem örtlichen Kinobetreiber empfehlen. Eine solche Veranstaltung darf dann auch öffentlich beworben werden. An dieser Stelle soll auch auf die Veranstaltungen der baden-württembergischen
Schulkinowoche hingewiesen werden.
Weitere Informationen:
Urheberrechtsgesetz im Internet
[21.01.2010/03.02.2011/04.03.2011 - Leuschner - ID000359 - Rechtliche Angaben ohne Gewähr]


