Rechtliche Infos

Datenschutz

Umfangreiche Informationssammlung zum Thema Datenschutz in Schulen, auf die sich Lehrkräfte in ihrem dienstlichen Handeln berufen können, findet sich auf dem Fortbildungsserver für Lehrkräfte Baden-Württembergs: lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/ds_neu/

Außerdem stellt das Referat 15 der Kultusverwaltung Baden-Württembergs eine Infosammlung, u. a. mit den "FAQ Datenschutz an Schulen" bereit: www.it.kultus-bw.de

TIPP: Da die an beiden Orten einsehbaren FAQs ständig aktualisiert werden, empfiehlt es sich, stets aktuell hier nachzusehen, anstatt sich auf evtl. veraltete Unterlagen zu verlassen.

Personenbezogene Daten verschlüsseln

Jeder, der personenbezogene oder behördenkritische Daten auf PCs oder Mobilgeräten verarbeitet oder auf mobilen Datenträgern (z. B. USB-Stick) speichert, ist verpflichtet, ein Verschlüsselungsprogramm zu nutzen. Ohne das richtige Kennwort sind die Daten für Fremde unleserlich, und deren Sicherheit ist somit auch bei Verlust des Datenträgers gewährleistet.

Von der Kultusverwaltung Baden-Württemberg wird die Software Veracrypt empfohlen. Download von heise online: http://www.heise.de/download/veracrypt-1195747.html

Installations- und ausführliche Verwendungshinweise: http://lehrerfortbildung-bw.de/werkstatt/sicherheit/stickcrypt/vc/

Zum Thema E-Mail hier eine Einschätzung ohne rechtliche Gewähr: Datenschutz auf Leihgeräten für Lehrkräfte (PDF)

[Stand: 06/2021 - FL]

Urheberrecht

Checklisten zum Urheberrecht und Copyright in der Schule
Ergänzende Regelungen zum Kopieren seit 1. Januar 2013

Creative Commons - Eigene Werke mit einer Lizenz versehen, die eine definierte Nutzung durch andere zulässt:
creativecommons.org/choose/

Homepageimpressum

Ist Ihre Internetseite abmahnsicher?
www.e-recht24.de/check/abmahnung.html

Vorführrechte

Medien des Kreismedienzentrums

  • Die vom Kreismedienzentrum erworbenden Leihmedien, die nicht mit "Privat" gekennzeichnet sind, sowie die Onlinemedien sind mit V+Ö-Rechten ausgestattet und können bedenkenlos im Unterricht verwendet werden.
  • Von Lehrkräften privat oder von der Schule gekaufte DVDs ohne Vorführrechte (die keine Unterrichtswerke sind) dürfen lt. ZSL im Unterricht gezeigt werden. Checkliste Musik und Video des ZSL (abgerufen am 14.6.2021) 
  • Mit "Privat" gekennzeichneten Leihmedien des KMZ dagegen können von Lehrkräften und Privatkundschaft nur im privaten Kreis gesichtet und angeschaut werden.

Schirmlizenzmodelle (MPLC) für privat erworbene Filme

Brauchen Schulen die regelmäßig von MPLC angebotenen Schirmlizenzmodelle für den Unterricht?

Hintergrund: Spielfilme, die in Videotheken und im Handel erhältlich sind, dürfen prinzipiell nur für private Zwecke genutzt werden, also beispielsweise im Wohnzimmer mit Freunden und Bekannten im kleinen Kreis. Unterricht wurde dagegen von der Film- und Verwertungsindustrie (wie z. B. MPLC) lange als nicht-privat und daher im juristischen Sinn als öffentlich angesehen.

  • Die von der MPLC Filmlizenzierung GmbH angebotenen Schirmlizenzmodelle mit jährlich fälligen Tarifen ("pauschale Nutzungslizenz") beziehen sich nur auf bestimmte, für die private Verwendung beschaffte Medien (d. h. nur die von Vertragspartnern von MPLC stammenden Filme, also nicht alle Spielfilme, die man privat aktuell kaufen kann).
  • Auch liegt dem Angebot die Auffassung zugrunde, Filmvorführungen im Unterricht seien juristisch gesehen öffentlich.

Das ZSL Baden-Württemberg vertritt auf seinem LehrerInnenfortbildungsserver allerdings ebenso wie das  Kultusministerium Baden-Württemberg eine gegenteilige Auffassung: Hier wird die Vorführung privater Filme im Klassenverband im Rahmen des als nicht-öffentlich aufgefassten Schulunterrichts als unproblematisch angesehen. (Dies gilt für Filme 2 Jahre nach dem Kinostart.)

Auch der Deutsche Landkreistag (DLT) vertritt diesen Standpunkt und die Einschätzung, dass der Abschluss entsprechender Lizenzvereinbarungen (wie die genannte Schirmlizenz) in der Regel nicht erforderlich sei: Nach der Rechtsauffassung der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände sei "das Vorführen von Filmformaten (DVD etc.), die Lehrer oder Schulen im Handel erworben haben, urheberrechtlich jedenfalls dann zulässig, wenn es im Klassenverband erfolgt." (Rundschreiben des Landkreistags Baden-Württemberg Nr. 285/2013 vom 08.03.2013). "In Schulen ist die Besonderheit zu beachten, dass nach verbreiteter und auch von den kommunalen Spitzenverbänden geteilter Rechtsauffassung nicht von einer öffentlichen Wiedergabe auszugehen ist, soweit die Filme innerhalb eines Klassenverbands gezeigt werden." (Rundschreiben des Landkreistags Baden-Württemberg Nr. 486/2019 v. 16.4.2019)

Der Unterschied zwischen beiden Auffassungen ist m. W. juristisch nicht abschließend geklärt.

[Stand: 14.6.2021 - FL - ohne rechtliche Gewähr]

Planet Schule

Der Mitschnitt der Schulfernsehsendungen von Planet Schule ist gestattet und wird durch §47 des Urheberrechtsgesetzes geregelt.

  • Danach dürfen Schulen, Einrichtungen der Lehrerbildung und der Lehrerfortbildung sowie Erziehungsheime der Jugendfürsorge diese Sendungen aufzeichnen.
  • Die Bild- und Tonträger dürfen nur für den Unterricht verwendet werden.
  • Sie sind spätestens am Ende des auf die Ausstrahlung folgenden Schuljahres zu löschen, es sei denn, dem Urheber wird eine angemessene Vergütung gezahlt.
  • Alle Filme, die Sie auf Planet Schule in der Rubrik Sendungen der Datenbank finden, dürfen Sie im Rahmen des § 47 UrhG im Unterricht in der Schule einsetzen.

Spielfilme mit V+Ö; Lehrmedien; Onlinemedien; Einzeltitel ohne V+Ö

Sie möchten Filme in einer öffentlichen Schulveranstaltung oder an einem Filmnachmittag zeigen?

Generell ist zu sagen, dass aktuelle Spielfilme bis 2 Jahre nach Kinostart durch die Kinos verwertet werden und man i. d. R. keine Möglichkeit hat, diese öffentlich oder auch im Unterricht vorzuführen.

Nach diesem Zeitraum sind Sie auf der sicheren Seite, wenn Sie das Angebot der Medienzentren nutzen:

1. Viele Spielfilme (und alle Sachmedien für die Bildungsarbeit) im Verleih des Kreismedienzentrums Heilbronn sind mit sog. V+Ö-Rechten ausgestattet, d. h. sie dürfen von uns verliehen und von Ihnen nicht-gewerblich öffentlich vorgeführt werden.

Bitte recherchieren Sie in unserem Medien-Onlinekatalog SESAM und fragen bei uns für den Einzelfall nach, ob wir den entsprechenden Spielfilm mit V+Ö-Recht im Verleih haben. 

2. Alle Spielfilme im Zentralen Filmpool (ehem. Spiel- und Dokumentarfilmarchiv (Landesarchiv)), das am Standort Stuttgart des Landesmedienzentrums Baden-Württemberg angesiedelt ist, haben V+Ö-Rechte. Wählen Sie zur Recherche im Medien-Katalog SESAMals Standort den letzten Eintrag "Zentraler Filmpool". Wickeln Sie den Leihvorgang wie gewohnt über uns (für Sie kostenfrei) ab. (Weitere Infos zum Zentralen Filmpool)

3. Ihre Filmkopie (DVD) hat keine V+Ö-Rechte des KMZ oder ist nicht im Zentralen Filmpool vorhanden? Bei der MPLC GmbH können Sie eine Einzellizenz für eine einmalige, nicht-gewerbliche öffentliche Vorführung erhalten. Ob dies für den gewünschten Film möglich ist, müssen Sie direkt bei bei MPLC erfragen. 

 

Wichtig: Für alle diese Vorführungen außerhalb des Unterrichts gilt,

  • dass für die Veranstaltung nicht öffentlich geworben werden darf unter Nennung des Filmtitels (ohne Titel  oder Genreangabe ist Werbung für den Termin erlaubt)
  • dass kein Eintritt verlangt werden darf
  • dass für die im Film enthaltenen musikalischen Werke ggf. GEMA-Gebühren zu entrichten sind

 

Für den Fall, dass Sie eine Vorführung aktueller Titel planen, dürfte sich die Kooperation mit einem örtlichen Kinobetreiber empfehlen. Eine solche Veranstaltung darf dann auch öffentlich beworben werden. An dieser Stelle soll auch auf die Veranstaltungen der baden-württembergischen Schulkinowoche hingewiesen werden.

Weitere Informationen: Urheberrechtsgesetz im Internet.

[14.06.2021 - Leuschner - Rechtliche Angaben ohne Gewähr]

Landratsamt Heilbronn
Kreismedienzentrum
Lerchenstr. 40
74072 Heilbronn

Tel: 07131 994-231
Fax: 07131 994-498

E-Mail: info@kmzhn.de
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8:00 - 12:00 | 13:00 - 15:30
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Freitag
8:00 - 13:00 (durchgehend)

* in Schulferien, in denen das KMZ für den Kundenverkehr geöffnet hat, sind Termine bis 15:30 möglich